Shopbefund

Countdown, Lagerzähler, Besucherzähler: Was messbar sein muss

Zuletzt geprüft am 24. August 2026 Lesezeit etwa 9 Minuten Eric Walther

Bei kaum einem Thema wird so viel behauptet und so wenig gemessen. Die einen sagen, Countdowns seien grundsätzlich ein Problem, die anderen bauen sie in jeden Shop. Beide reden über den falschen Punkt. Die Gerichte streiten darüber, wie viel Druck erlaubt ist. Unstreitig ist nur eines: eine Angabe, die nicht stimmt. Und ob sie stimmt, kann man messen.

Die zwei Normen, die regelmäßig verwechselt werden

Für Verknappungsanzeigen kommen zwei verschiedene Vorschriften in Betracht, und die Verwechslung ist der häufigste Fehler in Prüfberichten, die ich zu sehen bekomme.

"Nur noch 3 Stück auf Lager" gehört zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG. Dort sind die wesentlichen Merkmale der Ware genannt, ausdrücklich einschließlich der Verfügbarkeit. Es geht also um die Menge.

"Nur noch heute" und der klassische Countdown gehören zu Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Die Nummer trägt die amtliche Überschrift "unwahre Angabe über zeitliche Begrenzung des Angebots" und erfasst die unwahre Angabe, bestimmte Waren seien nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu veranlassen.

Nr. 7 greift bei der Zeit, nicht bei der Menge. Wer einen erfundenen Lagerzähler unter Nr. 7 einordnet, hat die falsche Vorschrift genommen. Umgekehrt passt Nr. 7 sehr wohl auf eine Aussage wie "nur für kurze Zeit verfügbar", wenn das Angebot in Wahrheit dauerhaft läuft.

Was die Gerichte 2025 und 2026 dazu gesagt haben

Drei Entscheidungen aus jüngerer Zeit zeigen, wo die Linie ungefähr verläuft. Alle drei betreffen unterschiedliche Sachverhalte, und zwei davon sind noch nicht rechtskräftig.

OLG Dresden, Urteil vom 14.04.2026, Az. 14 UKl 3/25

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen ging gegen die Betreiberin eines Reiseportals vor, die mit Hinweisen wie "Stark nachgefragt, 194 Personen suchen gerade nach einem Hotel in dieser Region" arbeitete, in roter Schrift mit farbigem Balken und Piktogramm. Das Gericht wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Der Senat erkannte ausdrücklich an, dass solche Hinweise typische Mechanismen von Dark Patterns aufweisen, sah aber weder das UWG noch Art. 25 DSA als verletzt an, weil die Entscheidungsfreiheit nicht erheblich beeinträchtigt sei. Die Zulässigkeit hängt danach daran, dass die zugrunde liegenden Angaben wahr sind.

LG Deggendorf, Urteil vom 27.03.2026, Az. 1 HK O 6/25

Eine Jacke, beworben mit 179 Euro durchgestrichen, 69,99 Euro aktuell, 61 Prozent Rabatt, dazu eine ablaufende Uhr. Nach Ablauf der Uhr blieb der Preis unverändert. Das Gericht gab der Klage der Wettbewerbszentrale teilweise statt. Nur zum Countdown verneinte es eine Irreführung, mit der Begründung, die Werbung sage lediglich zu, dass der Preis bis zum Ablauf der Uhr gilt, und treffe keine Aussage über den danach geltenden Preis. Beim zweiten Punkt entschied es zugunsten der Klägerin: Angaben dazu, ob und wie ein Unternehmen die Echtheit von Bewertungen sicherstellt, sind wesentliche Informationen, auch wenn nur eine Durchschnittsnote angezeigt wird. Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass Formulierungen wie "danach teurer" oder automatisch neu startende Uhren anders zu beurteilen sein können. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung liegt beim OLG München unter Az. 6 U 1041/26 e.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.10.2025, Az. 2-03 O 359/24

Eine Rabattaktion mit Countdown auf ein festes Enddatum, die danach zu identischen Konditionen weiterlief und schon zuvor mehrfach verlängert worden war. Das Gericht hielt das für irreführend, weil Verbraucher nicht erkennen konnten, nach welchen Kriterien verlängert wird, und deshalb von einem Ende ausgehen mussten. Beanstandet wurden zusätzlich die Preisangaben, weil beworbene Wochenpreise obligatorische Kosten nicht enthielten. Der Fall betraf Mitgliedschaften in Fitnessstudios und keinen Warenshop, die Überlegung zum Countdown lässt sich aber übertragen. Auch diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Berufung liegt beim OLG Frankfurt am Main unter Az. 6 U 294/25.

Die Entscheidungen widersprechen sich weniger, als es aussieht. In Deggendorf ging es um eine Uhr ohne Aussage über den späteren Preis, in Frankfurt um eine Aktion mit angekündigtem Ende, die wiederholt verlängert wurde. Der Unterschied liegt darin, was die Anzeige behauptet und ob das zutrifft. Genau deshalb ist die Messung der einzige Teil, über den man sinnvoll streiten kann.

Die drei Messungen

Einmal draufschauen und die Zahl notieren reicht nie. Ein belastbarer Befund braucht drei voneinander unabhängige Beobachtungen. Wenn nur eine davon vorliegt, ist es eine Vermutung.

Messung 1: Server gegen Browser

Die Frage lautet, ob die angezeigte Zahl vom Server kommt oder erst im Browser entsteht.

  1. Öffne die Produktseite und zeige den Seitenquelltext an, also die Fassung, die der Server ausgeliefert hat, nicht das gerenderte DOM. In Chrome geht das über view-source: vor der Adresse.
  2. Suche im Quelltext nach der Zahl, die im Browser sichtbar ist. Steht sie dort, kommt sie aus dem Shopsystem. Steht sie dort nicht, wird sie durch ein Skript erzeugt.
  3. Öffne dann die Entwicklertools und sieh dir dasselbe Element im Tab Elements an. Unterschiedliche Zahl im Quelltext und im DOM ist der klarste Hinweis, den es gibt.
  4. Such im Quelltext und in den geladenen Skripten nach Math.random, setInterval, localStorage.setItem und Date.now() in der Nähe des Elements.

Messung 2: Ablesung über Zeit und über Profile

Diese Messung zeigt, woran eine Anzeige gebunden ist.

  1. Notiere Uhrzeit und angezeigten Wert.
  2. Öffne ein frisches Inkognito-Fenster und rufe dieselbe Seite auf. Startet der Countdown wieder von vorn, ist er an den Besucher gebunden und nicht an einen festen Endzeitpunkt.
  3. Prüfe in den Entwicklertools unter Application den Local Storage und die Cookies. Ein Eintrag mit einem Zeitstempel neben dem Countdown-Skript beantwortet die Frage endgültig.
  4. Lies denselben Wert nach mehreren Stunden noch einmal ab, mit Screenshot und Uhrzeit. Ein Lagerzähler, der über den Tag zwischen denselben zwei bis drei Werten pendelt, ohne dass Bestellungen eingehen, ist ein anderes Bild als einer, der monoton fällt.

Messung 3: Abgleich gegen die Shopdaten

Die dritte Messung ist die, die den Fund erst belastbar macht, und die einzige, für die man den Shop von innen sehen muss.

  1. Vergleiche die angezeigte Stückzahl mit dem tatsächlichen Bestand im Admin.
  2. Bei Shopify liefert die Ajax-Schnittstelle unter /products/handle.js die Varianten mit Preis und dem Wert available. Ob die konkrete Stückzahl dort auftaucht, hängt von Theme und Bestandsführung ab.
  3. Sieh nach, ob der Zähler auf Bestellungen reagiert. Nach einem Verkauf muss sich eine echte Bestandsanzeige bewegen.

Muster, die dabei regelmäßig auftauchen

MusterWoran man es erkennt
Der Countdown pro BesucherBindung an einen Local-Storage-Eintrag statt an ein Datum. Jeder neue Besucher bekommt seine eigene Frist, die Aktion endet nie.
Der ZufallszählerEine Zahl zwischen zwei Grenzen, im Skript per Zufallsfunktion erzeugt und alle paar Sekunden neu gesetzt. Steht in keinem Zusammenhang mit dem Bestand.
Der eingefrorene ZählerEin Bestandshinweis, der beim Einrichten einmal fest ins Theme geschrieben wurde und sich seitdem nicht bewegt.
Der Besucherzähler ohne Besucher"17 Personen sehen sich das gerade an" aus derselben Zufallsfunktion. Zwei gleichzeitig geöffnete Fenster mit stark abweichenden Zahlen sind ein deutlicher Hinweis.
Die verlängerte AktionDas Enddatum wird jeden Sonntag um eine Woche verschoben. Das ist der Sachverhalt aus dem Frankfurter Verfahren.

Was du mit dem Ergebnis machst

Wenn eine Anzeige einen echten Wert abbildet, gehört sie in die Dokumentation und nicht auf die Streichliste. Es gibt keinen Grund, einen funktionierenden Bestandshinweis abzuschalten, nur weil es Bestandshinweise gibt, die erfunden sind.

Wenn sie keinen echten Wert abbildet, sind es drei Wege: die App so einstellen, dass sie den tatsächlichen Bestand ausliest, den Text so ändern, dass er keine konkrete Menge oder Frist mehr behauptet, oder das Element entfernen. Der zweite Weg ist meistens der schnellste und kostet erfahrungsgemäß am wenigsten Conversion.

Oder du lässt messen

Genau diese drei Messungen mache ich im Check

Dynamische Elemente sind der Teil, bei dem einmal Ablesen nie reicht. Beim kompletten Check messe ich Server gegen Browser, lese über den Tag verteilt nach und gleiche gegen die Shopdaten ab, mit Screenshot und Uhrzeit pro Ablesung. Die kostenlose Kurzprüfung deckt diesen Bereich nicht ab, sie misst die Startseite auf Einwilligung, fremde Ressourcen und Pflichtangaben.

Kurzprüfung starten

Häufige Fragen

Sind Countdowns im Onlineshop verboten?

Nach den vorliegenden Entscheidungen sind Verknappungshinweise nicht pauschal beanstandet worden. Das OLG Dresden hat am 14.04.2026 eine Klage gegen Nachfragehinweise abgewiesen. Die Frage, ob eine konkrete Angabe zutrifft, ist davon getrennt zu betrachten.

Muss ein Lagerzähler die exakte Stückzahl zeigen?

Die Vorschriften verlangen keinen Zähler. Sie betreffen den Fall, dass eine Angabe gemacht wird und diese nicht zutrifft. Wer keine Stückzahl nennt, macht auch keine Angabe über die Menge.

Was ist mit Apps, die den Bestand aus dem Shopsystem lesen?

Solche Apps zeigen einen echten Wert und sind von erfundenen Zählern zu unterscheiden. Prüfenswert ist bei ihnen, ob die Schwelle sinnvoll gesetzt ist und ob die Anzeige auch dann noch stimmt, wenn Varianten unterschiedliche Bestände haben.

Und wenn meine Aktion tatsächlich verlängert wird?

Dann geht es um die Frage, was vorher angekündigt wurde. Das Frankfurter Verfahren betraf eine Aktion mit angekündigtem Ende, die wiederholt zu identischen Konditionen weiterlief. Eine Aktion ohne angekündigtes Ende steht anders da als eine mit ablaufender Uhr.

Wie dokumentiere ich das für mich selbst?

Screenshot mit sichtbarer Uhrzeit, dazu der Seitenquelltext als Datei und ein Vermerk, welcher Bestand zu diesem Zeitpunkt im Admin stand. Ohne diese drei Teile ist später nicht mehr nachvollziehbar, was die Seite an dem Tag getan hat.

Quellen

  • § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG
  • Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, unwahre Angabe über zeitliche Begrenzung des Angebots
  • OLG Dresden, Urteil vom 14.04.2026, Az. 14 UKl 3/25, Klage abgewiesen, Revision nicht zugelassen
  • LG Deggendorf, Urteil vom 27.03.2026, Az. 1 HK O 6/25, teilweise stattgegeben, nicht rechtskräftig, Berufung beim OLG München, Az. 6 U 1041/26 e
  • LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.10.2025, Az. 2-03 O 359/24, nicht rechtskräftig, Berufung beim OLG Frankfurt am Main, Az. 6 U 294/25
  • Shopify Ajax Product API, Endpunkt /products/{handle}.js

Ich bin kein Anwalt. Das hier ist eine technische Beschreibung, keine Rechtsberatung. Ich beschreibe, was ein Shop im Browser tut und wo das von den geltenden Vorgaben abweicht, jeweils mit Fundstelle und Quelle. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört zu einem Anwalt. Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.