Gewährleistungs-Mitteilung und Garantie-Label ab 27. September 2026: Was wirklich Pflicht wird
Am 27. September 2026 wird die EmpCo-Richtlinie anwendbar. Zwei neue Kennzeichnungen kommen damit in den Shop, und im Netz kursiert dazu gerade ein Satz, der so nicht stimmt: "Gewährleistungs- und Garantie-Label werden Pflicht." Richtig ist, dass es sich um zwei getrennte Elemente handelt, die unterschiedliche Voraussetzungen haben. Das eine trifft fast jeden, der Waren an Verbraucher verkauft. Das andere trifft nur einen kleinen Teil und knüpft an drei Bedingungen, die zusammen vorliegen müssen. Dieser Artikel trennt beides sauber.
Die beiden Elemente im Überblick
Element 1 heißt harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Sie ist eine allgemeine Information darüber, dass es gesetzliche Gewährleistungsrechte gibt. Sie ist nicht produktbezogen, weil diese Rechte für alles gelten.
Element 2 heißt harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie. Das ist das eigentliche Label, und es ist produktbezogen, weil es Modellkennung und Garantiedauer trägt.
Beides regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025. Sie wurde am 2. Oktober 2025 im Amtsblatt veröffentlicht, ist seit dem 22. Oktober 2025 in Kraft und gilt ab dem 27. September 2026. Artikel 1 regelt die Mitteilung, Anhang I gibt sie vor. Artikel 2 regelt die Kennzeichnung, Anhang II gibt sie vor. Die deutsche Seite läuft über Änderungen im EGBGB, insbesondere Art. 246 für den stationären Verkauf und Art. 246a § 1 für den Fernabsatz.
Element 1: Die Gewährleistungs-Mitteilung
Wen es trifft. Unternehmer, die Verbrauchern Waren anbieten, online wie stationär. Der reine B2B-Verkauf ist nicht erfasst. Eine Ausnahme gibt es für den stationären Verkauf: Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU nimmt Geschäfte des täglichen Lebens aus, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sofort erfüllt werden. Im Onlinehandel greift diese Ausnahme nicht.
Was drin steht. Der Inhalt ist vorgegeben. Die Mitteilung nennt die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren, weist allgemein darauf hin, dass einzelne Mitgliedstaaten längere Fristen kennen, nennt alltägliche Situationen, in denen die Rechte greifen, und die Abhilfen, auf die Verbraucher Anspruch haben. Dazu ein QR-Code, der auf das EU-Portal "Ihr Europa" führt.
Wo sie hingehört. Hier lohnt eine Unterscheidung, die in vielen Beiträgen fehlt: Die Durchführungsverordnung selbst schreibt keine Platzierung vor. Sie regelt nur Gestaltung und Inhalt. Wo die Mitteilung stehen muss, ergibt sich aus der Richtlinie 2011/83/EU und in Deutschland aus Art. 246a § 1 EGBGB, und dort steht die Anforderung, in hervorgehobener Weise und vor Abgabe der Vertragserklärung zu informieren. Praktisch heißt das: ein allgemeiner, gut sichtbarer Ort, der auf dem Weg zur Bestellung liegt, also Artikelbeschreibung, Warenkorb oder Checkout. Nicht erforderlich ist eine Wiederholung auf jeder einzelnen Produktseite, weil die Mitteilung nicht produktbezogen ist.
Dazu kommt die Bestellbestätigung, und dieser Teil hat eine eigene Grundlage: § 312f Abs. 2 BGB verlangt die Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit den Angaben nach Art. 246a EGBGB. Genau deshalb übersehen ihn die meisten, denn er steckt nicht im Theme, sondern in der Mailvorlage.
Was du daran ändern darfst. Nichts. Anhang I sagt wörtlich, dass keines der Elemente der harmonisierten Mitteilung editierbar ist. Festgelegt sind Randlinie, Linienabstand, Farben, Abstände, Ausrichtung, Typografie und der QR-Code. Für Online-Schnittstellen ist die farbige Fassung zu verwenden, außerhalb davon ist auch Schwarz-Weiß zulässig. Die Farbwerte sind Blau #003399 und Gelb #FFED00, die Schrift ist Inter in den Schnitten Regular, SemiBold und ExtraBold.
Element 2: Das Garantie-Label und die drei Bedingungen
Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Beiträge ungenau werden. Das harmonisierte Label ist nicht bei jeder Garantie zu zeigen. Es geht um die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, und die muss drei Merkmale zugleich erfüllen:
- Sie deckt die gesamte Ware ab, nicht nur einzelne Teile oder Funktionen.
- Sie besteht ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher, ist also keine kostenpflichtige Garantieverlängerung.
- Sie läuft länger als zwei Jahre.
Fehlt eines dieser Merkmale, greift die Label-Pflicht nicht. Wer gar keine Garantie gibt, braucht es nicht. Wer eine zweijährige Herstellergarantie ausweist, braucht es nicht, denn zwei Jahre sind nicht mehr als zwei Jahre. Wer eine kostenpflichtige Anschlussgarantie verkauft, braucht es nicht. Andere Garantieformen bleiben zulässig, sie dürfen nur nicht so dargestellt werden, dass sie mit der gesetzlichen Gewährleistung verwechselt werden.
Was du im Label selbst ausfüllst. Nur drei Angaben: die Garantiedauer in Jahren, den Namen des Herstellers oder die Marke und die Modellkennung. Alle übrigen Bestandteile, also Titel, Gewährleistungshinweis, QR-Code, Kalendersymbol und die Übersetzungen, sind fest vorgegeben und nicht editierbar. Der QR-Code der Kennzeichnung führt übrigens auf eine andere Adresse als der der Mitteilung, nämlich auf die Seite zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie im Portal Ihr Europa.
Wo es hingehört. Im Onlineshop farbig und produktbezogen. Die Verordnung erlaubt eine verschachtelte Darstellung, das Label muss dann vollständig beim ersten Mausklick, beim Überfahren mit der Maus oder beim Aufziehen auf dem Touchscreen erscheinen. Eine konkrete Position, etwa neben dem Produktbild, schreibt die Verordnung nicht vor. Das ist eine verbreitete Auslegung, weil die Kennzeichnung produktbezogen sein muss, aber es ist keine Vorgabe im Verordnungstext.
Für Verträge, die nicht über Online-Schnittstellen geschlossen werden, gelten Mindestmaße: die Kennzeichnung mindestens 95 mal 100 Millimeter, die Mitteilung mindestens A4, größere Formate bis A1 sind möglich.
Wenn du eine Garantie gibst, kommt noch etwas dazu
Unabhängig vom Label bleibt § 479 BGB bestehen, und er wird zum 27. September nicht geändert. Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein und fünf Angaben enthalten: den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, den Namen und die Anschrift des Garantiegebers, das Verfahren zur Geltendmachung, die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und den Inhalt der Garantie. Absatz 2 verlangt außerdem, die Erklärung spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Praktisch heißt das: das Label ersetzt die Garantiebedingungen nicht. Es ist die Kurzform an der Produktseite, die Bedingungen sind ein eigener Text. In den Shops, die ich messe, ist genau das der häufigere Fund. Eine Garantie wird auf der Produktseite beworben, die zugehörigen Bedingungen sind aber nirgends verlinkt.
Was am selben Tag noch anwendbar wird
Die EmpCo-Richtlinie bringt mehr als die zwei Kennzeichnungen. Neu im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG sind unter anderem: Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung (Nr. 2a), allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (Nr. 4a), Umweltaussagen zum Gesamtprodukt, die in Wahrheit nur einzelne Aspekte betreffen (Nr. 4b), und Aussagen zu Klimaneutralität oder verringerten Umweltauswirkungen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen (Nr. 4c). Dazu kommt Nr. 23d mit sieben Unterpunkten zu Haltbarkeit, Software-Updates und Reparierbarkeit.
Die entsprechenden Informationspflichten stehen im EGBGB, unter anderem zur Haltbarkeitsgarantie, zur Mindestdauer der Software-Aktualisierungen, zum Reparierbarkeitswert und zu Reparaturinformationen.
Wer also gerade ohnehin an den Produktseiten arbeitet, sollte diese Punkte in einem Durchgang mitnehmen, statt im Oktober ein zweites Mal anzufassen.
Rechtsfolgen
Der praktisch relevante Druck kommt von Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände. Fehlende oder falsch dargestellte Kennzeichnungen sind von außen sichtbar, ohne dass jemand bestellen muss. Das ist die Sorte Sachverhalt, die sich systematisch durchsuchen lässt.
Zum Bußgeld: die Vorschrift steht in Art. 246e § 2 EGBGB und nennt bis zu 50.000 Euro, bei einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro bis zu vier Prozent des Umsatzes. Diese Zahlen werden gerade viel zitiert, meistens ohne die Bedingungen, die daran hängen. Sie setzen einen "weitverbreiteten Verstoß" mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Verordnung (EU) 2017/2394 voraus und können nur im Rahmen einer koordinierten europäischen Durchsetzungsmaßnahme geahndet werden. Die vier Prozent beziehen sich zudem auf die Umsätze in den betroffenen Mitgliedstaaten, nicht auf den Gesamtumsatz. Für einen deutschen Shop mit deutschen Kunden ist das keine realistische Größe. Wer die vier Prozent ohne diese Bedingungen nennt, arbeitet mit Angst statt mit Information.
Prüfliste bis zum 27. September
- Steht die Gewährleistungs-Mitteilung an einer sichtbaren Stelle, die auf dem Weg zur Bestellung liegt?
- Ist sie farbig, unverändert und in lesbarer Größe eingebunden?
- Ist sie zusätzlich in der Bestellbestätigungsmail enthalten?
- Gibt es in deinem Sortiment Produkte mit einer Haltbarkeitsgarantie, die alle drei Bedingungen erfüllt?
- Wenn ja: liegen für diese Produkte Herstellername, Modellkennung und Garantiedauer sauber gepflegt vor?
- Wenn ja: ist die Kennzeichnung produktbezogen eingebunden und erscheint sie vollständig beim ersten Klick?
- Sind für jede beworbene Garantie die Bedingungen nach § 479 BGB abrufbar und verlinkt, einschließlich der Nennung der Ware?
- Steht irgendwo im Shop eine Formulierung, die Garantie und gesetzliche Gewährleistung vermischt, etwa "2 Jahre Garantie" für das, was in Wahrheit die gesetzliche Gewährleistung ist?
Punkt 8 ist der, der erfahrungsgemäß die meisten Shops betrifft, und er kostet nichts außer einer Textänderung.
Vor dem 27. September einmal durchgehen lassen
Beim kompletten Check gehe ich Produktseiten, Pflichtangaben und Rechtstexte durch und halte fest, was vorhanden ist und was fehlt, mit Fundstelle und Screenshot. Die sichtbaren Punkte an Texten und Produktseiten setze ich auf Wunsch selbst um. Die Gestaltung der beiden Kennzeichnungen ist ohnehin vorgegeben, da gibt es nichts zu entwerfen, nur sauber einzubinden.
Kurzprüfung startenHäufige Fragen
Betrifft mich das, wenn ich gar keine Garantie gebe?
Die Gewährleistungs-Mitteilung ja, das Garantie-Label nein. Das eine hängt am Warenverkauf an Verbraucher, das andere an einer bestimmten Garantie.
Muss die Mitteilung auf jede Produktseite?
Nach der Systematik ist sie ein allgemeiner Hinweis und nicht produktbezogen, weil die gesetzlichen Rechte ohnehin für alles gelten. Sie muss hervorgehoben und vor Abgabe der Vertragserklärung erscheinen und in der Bestellbestätigung auftauchen.
Darf ich das Label selbst nachbauen?
Die Gestaltung ist bis auf drei Felder festgelegt, inklusive Farbwerten und Schriftschnitten. Nachgebaute Varianten mit eigenen Farben oder eigener Schrift bilden die Vorgabe nicht ab.
Was ist mit Dienstleistungen und rein digitalen Produkten?
Die Kennzeichnungen knüpfen an Waren an, also an bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Waren mit digitalen Elementen. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gibt es eine eigene, einfache Informationspflicht ohne harmonisierte Mitteilung.
Gilt das auch auf Amazon und eBay?
Die Pflicht trifft den Unternehmer, der an den Verbraucher verkauft. Wer über Marktplätze verkauft, sollte prüfen, was die Plattform bereitstellt und was er selbst einbinden muss.
Ich verkaufe gebrauchte Ware, ändert das etwas?
Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist vertraglich verkürzt sein. Wie sich das auf die Darstellung auswirkt, ist eine Frage für einen Anwalt und nicht per Faustregel zu beantworten.
Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25.09.2025, Amtsblatt vom 02.10.2025, in Kraft seit 22.10.2025, anwendbar ab 27.09.2026, mit Anhang I und Anhang II
- Richtlinie (EU) 2024/825, EmpCo-Richtlinie, anwendbar ab 27.09.2026
- Richtlinie 2011/83/EU, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 22a
- Art. 246 und Art. 246a § 1 EGBGB in der ab 27.09.2026 geltenden Fassung, § 312f Abs. 2 BGB
- Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nummern 2a, 4a, 4b, 4c und 23d in der ab 27.09.2026 geltenden Fassung
- Art. 246e § 2 EGBGB, Bußgeldvorschrift, Verordnung (EU) 2017/2394
- § 479 BGB, Inhalt der Garantieerklärung
Ich bin kein Anwalt. Das hier ist eine technische Beschreibung, keine Rechtsberatung. Ich beschreibe, was auf einer Seite steht oder fehlt und wo das von den geltenden Vorgaben abweicht, jeweils mit Fundstelle und Quelle. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört zu einem Anwalt. Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die genaue Nummerierung der geänderten EGBGB-Vorschriften sollte am verkündeten Gesetzestext gegengeprüft werden.