Widerrufsbutton nach § 356a BGB: Was seit dem 19. Juni 2026 im Shop stehen muss
Seit dem 19. Juni 2026 gilt § 356a BGB, die elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen. Jeder Unternehmer, der Verbrauchern online Verträge anbietet, muss sie bereitstellen. Nicht eine Widerrufsbelehrung, die gab es vorher schon, sondern einen funktionierenden Weg, den Widerruf mit ein paar Klicks abzuschicken. In den meisten Shops, die ich seitdem gemessen habe, ist davon nichts zu finden. Dieser Artikel beschreibt, was die Vorschrift verlangt, wo die Umsetzung praktisch hängt und wie du prüfst, ob dein Shop die Anforderungen abbildet.
Wer betroffen ist
Die Pflicht trifft jeden Unternehmer, der Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche Fernabsatzverträge ermöglicht, bei denen ein Widerrufsrecht besteht. Also Websites, Shops, Apps und Marktplatzauftritte. Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle, eine Bagatellgrenze gibt es nicht.
Anders als beim Kündigungsbutton nach § 312k BGB sind Finanzdienstleistungsverträge hier nicht ausgenommen. § 312k Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB enthält eine ausdrückliche Ausnahme für Finanzdienstleistungen, § 356a enthält keine. Umgekehrt wird die Einbeziehung sogar zweifach belegt: die amtliche Fußnote zu § 356a verweist auf die Anwendung über § 8 Abs. 1 VVG, und Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB nennt § 356a BGB ausdrücklich auch in Verbindung mit dem Versicherungsvertragsgesetz.
Nicht betroffen ist der reine B2B-Verkauf, weil dort kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. § 356a spricht durchgehend vom Verbraucher.
Für gemischte Sortimente sagt das Gesetz selbst nichts. Der einzige Anhaltspunkt im Normtext ist das Wort "gegebenenfalls" in der Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Der Bitkom-Praxisleitfaden vom Mai 2026 vertritt dazu, dass die Funktion nur dann entbehrlich ist, wenn das Widerrufsrecht unzweifelhaft wirksam ausgeschlossen ist. Das ist Literaturmeinung und kein Gesetzeswortlaut. Wer neben Sonderanfertigungen auch nur ein widerrufsfähiges Produkt führt, sollte diese Frage nicht nach Gefühl beantworten.
Eine Übergangsregelung enthält das Gesetz nicht. Beim Kündigungsbutton hatte der Gesetzgeber eine geschrieben, Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB, wonach die Pflichten auch für vorher entstandene Schuldverhältnisse gelten. Eine Parallelvorschrift zu § 356a existiert nicht.
Was die Funktion können muss
Die Vorschrift hat fünf Absätze und beschreibt einen zweistufigen Ablauf.
Absatz 1. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Verbraucher über eine Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Beschriftung muss gut lesbar "Vertrag widerrufen" lauten oder eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung. Die Funktion selbst muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Das Wort hervorgehoben ist hier das entscheidende, und der Unterschied zum Kündigungsbutton ist interessant: § 312k verlangt eine Beschriftung mit nichts anderem als den vorgeschriebenen Wörtern, diese Einschränkung fehlt in § 356a.
Absatz 2. Über die Funktion muss der Verbraucher eine Widerrufserklärung übermitteln und dabei drei Angaben bereitstellen oder bestätigen können: seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den er widerrufen möchte, und Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Zwei Details werden dabei oft übersehen. Erstens reicht bestätigen, bei eingeloggten Kunden dürfen die Felder also vorbelegt sein. Zweitens nennt das Gesetz ausdrücklich den Teil des Vertrags, ein Teilwiderruf muss also abbildbar sein.
Absatz 3. Nachdem der Verbraucher diese Angaben gemacht hat, muss er die Erklärung über eine Bestätigungsfunktion absenden können. Diese muss gut lesbar mit "Widerruf bestätigen" beschriftet sein oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung.
Absatz 4. Der Unternehmer muss unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthält.
Absatz 5. Die Erklärung gilt als innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn sie vor Fristablauf über die Bestätigungsfunktion versandt wurde. Das ist eine Zugangsfiktion, das Risiko der Übermittlung liegt damit beim Unternehmer.
Die drei Stellen, an denen es in der Praxis scheitert
1. Der Button steht nur im Footer
Absatz 1 verlangt eine hervorgehobene Platzierung und leichte Zugänglichkeit. Ein Link im Footer zwischen fünfzehn anderen Links ist der Standardversuch. Hervorgehoben heißt eben mehr als irgendwo vorhanden. Farbliche Absetzung und eine eigene, nicht in einer Linkwüste versteckte Position sind der naheliegende Weg. Hinter einem Kundenkonto-Login darf die Funktion nicht liegen, denn nicht jeder Käufer hat ein Konto.
2. Es gibt nur ein Kontaktformular
Ein allgemeines Kontaktformular mit einem Feld "Betreff" bildet den Ablauf nicht ab. Verlangt sind zwei getrennte Schritte mit zwei festgelegten Beschriftungen und die drei Angaben aus Absatz 2. Wer sein bestehendes Kontaktformular umbenennt, hat die Bestätigungsstufe und die Eingangsbestätigung immer noch nicht.
3. Die Eingangsbestätigung fehlt
Das ist der Teil, den fast alle übersehen, weil er nicht sichtbar ist. Nach dem Absenden muss unverzüglich eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger raus, üblicherweise per E-Mail, und darin müssen der Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit stehen. Eine Danke-Seite im Browser ist kein dauerhafter Datenträger. Eine E-Mail ohne Zeitstempel bildet den Punkt ebenfalls nicht ab.
Dass diese drei Punkte keine Theorie sind, zeigt der erste dokumentierte Fall. Die IT-Recht Kanzlei berichtet am 21.08.2026 über eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale. Beanstandet wurde, dass die Widerrufsfunktion nicht optisch hervorgehoben war, sondern nur im Fußbereich unter der Bezeichnung "Widerruf & Rückgabe" erreichbar, und dass der Nutzer sich vor dem Eingabeformular durch drei zusätzliche Fragen klicken musste. Gerichtsentscheidungen zu § 356a BGB sind bislang keine auffindbar, und ein dokumentierter Fall ist keine Welle. Er zeigt aber, worauf zuerst geschaut wird.
Der Button ersetzt die Widerrufsbelehrung nicht
Das ist die häufigste Verwechslung. § 356a BGB regelt den technischen Weg, den Widerruf zu erklären. Die Pflicht, über das Widerrufsrecht zu belehren, steht weiterhin in Art. 246a EGBGB samt Muster-Widerrufsformular. Beides muss nebeneinander vorhanden sein.
Zum 19.06.2026 wurde die Belehrung außerdem erweitert. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verlangt jetzt zusätzlich die Information über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion. Und die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 hat einen neuen Gestaltungshinweis bekommen, mit dem auf die Online-Adresse der Funktion hingewiesen wird. Wer das amtliche Muster verwendet, muss diesen Hinweis einarbeiten.
Was passiert, wenn es fehlt
Zur Frist. § 356a BGB selbst enthält keine eigene Sanktion. Die Wirkung entsteht über die Belehrung: § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB knüpft den Beginn der Widerrufsfrist an eine Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, und genau diese Vorschrift verlangt seit Juni auch die Information über die Widerrufsfunktion. Fehlt sie oder ist sie unzureichend, beginnt die Frist nicht. Das Widerrufsrecht erlischt dann nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Aus vierzehn Tagen wird also gut ein Jahr, in dem Bestellungen zurückkommen können. Wichtig für die Einordnung: diese Folge hängt an der fehlenden Information, nicht unmittelbar am technisch fehlenden Button.
Zum Bußgeld. Die Kette läuft über Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB, der § 356a BGB ausdrücklich nennt, zur Bußgeldvorschrift in Art. 246e § 2 EGBGB. Dort stehen bis zu 50.000 Euro und, bei einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro, bis zu vier Prozent des Umsatzes. Diese Zahlen kursieren gerade viel, meistens ohne die Bedingungen, die daran hängen, und davon gibt es vier. Erstens setzt Art. 246e § 1 Abs. 1 einen "weitverbreiteten Verstoß" nach der Verordnung (EU) 2017/2394 voraus, also einen mit grenzüberschreitendem Bezug. Zweitens kann die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 dieser Verordnung geahndet werden. Drittens beziehen sich die vier Prozent nicht auf den Gesamtumsatz, sondern auf die Umsätze in den, wie es dort heißt, "von dem Verstoß betroffenen" Mitgliedstaaten. Viertens liegt das Höchstmaß ohne Anhaltspunkte für eine Schätzung bei zwei Millionen Euro. Für einen deutschen Shop mit deutschen Kunden ist das praktisch keine relevante Größe. Wer die vier Prozent ohne diese Bedingungen nennt, verkauft Angst und keine Information.
Was tatsächlich passiert, sind Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände. Eine fehlende Funktion ist von außen in dreißig Sekunden feststellbar, ohne dass jemand etwas bestellen muss. Genau solche Sachverhalte werden systematisch durchsucht.
Umsetzung in einem Shopify-Shop
Eine native Funktion gibt es nach allem, was öffentlich auffindbar ist, weder in Shopify noch im WooCommerce-Kern. Herstellerdokumentation zu § 356a gibt es zu beiden Systemen nicht, die Aussage stützt sich auf Anbieter- und Agenturquellen. Bei den deutschen WooCommerce-Rechtstext-Plugins wird berichtet, dass sie nachgezogen haben. Prüf das im Zweifel für deine konkrete Version beim Hersteller nach.
Was gebaut werden muss, sind vier Dinge:
- Eine eigene Seite mit der Widerrufsfunktion, erreichbar über einen hervorgehobenen Einstieg mit der Beschriftung "Vertrag widerrufen".
- Ein Formular mit genau den Feldern aus Absatz 2: Name, Angabe zur Identifizierung des Vertrags oder des zu widerrufenden Teils, E-Mail-Adresse für die Bestätigung. Zusätzliche Pflichtfelder erhöhen nur die Abbruchquote und sind nicht verlangt.
- Eine zweite Stufe mit der Schaltfläche "Widerruf bestätigen", nicht als einzelner Absende-Klick.
- Eine automatische Bestätigungsmail, die den übermittelten Inhalt zusammen mit Datum und Uhrzeit zurückspiegelt, plus eine interne Ablage derselben Daten. Ohne diese Ablage kannst du später nicht belegen, wann ein Widerruf eingegangen ist.
Der Text der Widerrufsbelehrung selbst gehört nicht in diese Liste. Den liefert dein Rechtstexte-Anbieter oder deine Kanzlei, die Seite und die Technik sind der Teil, der gebaut wird.
Prüfliste für deinen Shop
- Gibt es einen Einstieg mit der Beschriftung "Vertrag widerrufen" oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung?
- Ist er ohne Login erreichbar und optisch hervorgehoben, nicht nur einer von vielen Links im Fußbereich?
- Fragt das Formular Name, Vertragsidentifizierung und ein Kommunikationsmittel ab, und lässt es einen Teilwiderruf zu?
- Gibt es eine zweite Stufe mit der Schaltfläche "Widerruf bestätigen"?
- Kommt nach dem Absenden eine E-Mail mit Inhalt, Datum und Uhrzeit?
- Nennt die Widerrufsbelehrung die Funktion und sagt sie, wo sie zu finden ist?
- Funktioniert der ganze Ablauf auch auf dem Handy und in der App, falls du eine hast?
Pflichtangaben und Bestellstrecke sind Teil des Shop-Checks
Beim kompletten Check gehe ich die Bestellstrecke und die Pflichtangaben durch und halte fest, was vorhanden ist und was fehlt, jeweils mit Fundstelle und Screenshot. Die Seite und die Technik für eine Widerrufsfunktion baue ich auf Wunsch auch ein. Den Text der Belehrung liefert deine Kanzlei, den schreibe ich nicht.
Kurzprüfung startenHäufige Fragen
Reicht es, wenn ich eine E-Mail-Adresse für Widerrufe angebe?
Die Vorschrift verlangt eine Funktion mit den beschriebenen Beschriftungen und dem zweistufigen Ablauf. Eine E-Mail-Adresse allein bildet das nicht ab. Sie bleibt daneben natürlich weiterhin ein möglicher Weg für den Verbraucher.
Gilt das auch für Verträge, die vor dem 19. Juni 2026 geschlossen wurden?
Das Gesetz enthält keine Übergangsregelung. Die Pflicht knüpft an die Möglichkeit des Vertragsschlusses über die Oberfläche an und nicht an den einzelnen Vertrag. Für Verträge mit laufender Widerrufsfrist über den Stichtag hinaus fehlt eine ausdrückliche Regelung.
Muss der Button auf jeder Seite stehen?
Die Vorschrift verlangt ständige Verfügbarkeit während der Widerrufsfrist sowie hervorgehobene Platzierung und leichte Zugänglichkeit. Eine feste Position, die von jeder Seite aus erreichbar ist, bildet das am zuverlässigsten ab.
Was ist mit Marktplätzen?
Die Pflicht trifft den Unternehmer, der den Vertrag mit dem Verbraucher schließt. Wer über einen Marktplatz verkauft, sollte prüfen, was die Plattform bereitstellt und was er selbst abbilden muss.
Brauche ich das auch, wenn ich nur personalisierte Produkte verkaufe?
Wenn für dein gesamtes Angebot kein Widerrufsrecht besteht, greift die Pflicht nach der bislang vertretenen Auffassung nicht. Das Gesetz sagt dazu nichts ausdrücklich. Diese Einordnung sollte deshalb nicht nach Gefühl getroffen werden, sondern gehört zu einem Anwalt.
Quellen
- § 356a BGB, Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen, in Kraft seit 19.06.2026
- Gesetz vom 03.02.2026, verkündet am 05.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28, zur Umsetzung von Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673
- § 356 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BGB, Beginn und Erlöschen der Widerrufsfrist
- § 312k BGB, Kündigungsbutton, zum Vergleich
- Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Anlage 1, Widerrufsbelehrung
- Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a und Art. 246e § 2 EGBGB, Bußgeldvorschrift, Verordnung (EU) 2017/2394
- Bitkom, Praxisleitfaden zur Umsetzung des Widerrufsbuttons, Mai 2026
- IT-Recht Kanzlei, Bericht vom 21.08.2026 über eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale
Ich bin kein Anwalt. Das hier ist eine technische Beschreibung, keine Rechtsberatung. Ich beschreibe, was eine Seite technisch tut und wo das von den geltenden Vorgaben abweicht, jeweils mit Fundstelle und Quelle. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört zu einem Anwalt. Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.